Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der TK Werkzeugmaschinen GmbH 
zur Verwendung gegenüber Unternehmern 
 

I. 
Geltung

    •    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TK Werkzeugmaschinen GmbH (nachfolgend „TK“), insbesondere sämtliche kauf-, werk- und werklieferungsvertraglichen Leistungen, einschließlich Montage-, Installations-, Dienst- und Serviceleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die TK mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    •    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    •    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn TK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 

II.
Angebot und Vertragsabschluss

    •    Alle Angebote von TK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann TK innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

    •    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen TK und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, der durch Annahme der Bestellung des Auftraggebers mittels Auftragsbestätigung von TK in Schrift- oder Textform zustande kommt, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von TK vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

    •    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von TK nicht berechtigt, von der in Schrift- oder Textform getroffenen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

    •    Angaben von TK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    •    TK behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von TK weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von TK diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

    •    Soweit TK nach Vorgaben (Zeichnungen, Maßen, Spezifikationen, Mustern etc.) des Auftraggebers zu liefern hat, bestimmt sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände anhand dieser Vorgaben. Eine Prüfung, ob sich die zu liefernden Gegenstände für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck eignen, erfolgt seitens TK insoweit nicht. 

III.
Preise und Zahlung

    •    Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Aufwendungen für Werkstattteste und Kosten einer geschuldeten Abnahme, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    •    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von TK zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von TK (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

    •    Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei TK. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

    •    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist.

    •    TK ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TK durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Bei Bauverträgen i.S.v. § 650a BGB bleiben die Bestimmungen der §§ 650e und 650f BGB unberührt.

    •    Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ordentlich oder TK aus wichtigem Grund aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält TK für die bis zur Kündigung ausgeführten und verwertbaren Leistungen die anteilige Vergütung. Für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen steht TK die vereinbarte Vergütung unter Abzug der von TK ersparten Aufwendungen zu, wobei TK dem Auftraggeber die Höhe der ersparten Aufwendungen nachzuweisen hat. Soweit dieser Nachweis von TK nicht erbracht wird, werden die kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen auf 90 % der restlichen Vergütung pauschaliert. TK erhält in diesem Fall 10 % der vereinbarten Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass TK ein niedriger Anspruch zusteht. 


 IV.
Lieferung und Lieferzeit

    •    Lieferungen erfolgen ab Werk.

    •    TK ist berechtigt, seine Leistungen auch durch von ihr eingesetzten Subunternehmer erbringen zu lassen.

    •    Von TK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Erteilung erforderlicher Informationen, Bereitstellung von Planunterlagen etc.) rechtzeitig erbringt. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern TK diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.

    •    TK kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen TK gegenüber nicht nachkommt.

    •    TK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer, wenn der Auftraggeber ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,) verursacht worden sind, die TK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse TK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist TK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber TK vom Vertrag zurücktreten.

    •    TK ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
•    die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    •    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
•    dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TK erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

    •    TK erbringt Dienst- und Serviceleistungen von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr (Normalarbeitszeit).

    •    Der Auftraggeber muss vor Beginn der Dienstleistungen sämtliche gespeicherten Daten so gesichert haben, dass diese im Fall der Löschung wiederhergestellt werden können.


    •    Gerät TK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von TK auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. X dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
 

V.
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

    •    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von TK in Rheda-Wiedenbrück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet TK auch die Montage und Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

    •    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von TK.

    •    Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht bei Werkverträgen spätestens mit der Abnahme der Lieferung und Leistung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme gerät.

Ist keine Abnahme geschuldet oder vereinbart, geht die Gefahr bereits mit Übergabe über. Ist ein Versand des Liefergegenstandes vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TK noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TK dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

    •    Die Sendung wird von TK nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 

VI.
Abnahme

    •    Lieferungen und Leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zwischen TK und Auftraggeber vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

    •    Die Abnahme hat mangels abweichender Vereinbarung innehrlab von 12 Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch TK zu erfolgen. TK kann Teilabnahmen für fertiggestellte selbständig abnahmefähige Teile der Lieferungen und Leistungen verlangen.

    •    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

    •    die Lieferung und, sofern TK auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    •    TK dies dem Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat (Abnahmeaufforderung),
    •    seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Liefergegenstandes begonnen hat (z.B. den Liefergegenstand in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
    •    der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines TK angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Der Auftraggeber kann nach § 640 Abs. 2 BGB die Fiktion der Abnahme nur verhindern, wenn er das Vorhandensein wesentlicher Mängel oder eine über das übliche Maß hin-ausgehende Anzahl unwesentlicher Mängel angibt.

    •    Im Falle einer erneuten Abnahme hinsichtlich der berechtigten vorherigen Mängelrügen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 

VII.
Gewährleistung, Sachmängel

    •    Die in Erfüllung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn TK nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge TK nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von TK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an TK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet TK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    •    Im Fall einer zwischen TK und dem Auftraggeber vereinbarten Abnahme oder gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme, ist der Auftraggeber mit der Rüge von solchen Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und hinsichtlich derer sich der Auftraggeber im Zuge der Abnahme keine Rechte vorbehalten hat.

    •    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist TK nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

    •    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von TK, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. IX bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

    •    Bei Mängeln von TK gelieferten Bauteilen anderer Hersteller, die TK aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird TK nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen TK bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen TK gehemmt.

    •    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von TK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    •    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt TK bzw. erstattet diese nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann TK vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

    •    Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII.
Schutzrechte

    •    TK steht nach Maßgabe dieser Ziff. IX dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    •    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird TK nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt TK dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. X dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

    •    Bei Rechtsverletzungen durch von TK gelieferte Produkte anderer Hersteller wird TK nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen TK bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. IX nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

IX.
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

    •    Die Haftung von TK auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. IX eingeschränkt.

    •    TK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – sofern vereinbart – Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    •    Soweit TK gem. Ziff. IX Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    •    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf einen Betrag von [……….] EUR je Schadensfall beschränkt.

    •    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TK.

    •    Soweit TK technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieser Ziff. IX gelten nicht für die Haftung von TK sowie die Haftung der in Abs. 4 benannten Personen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


X.
Verjährung

    •    Die Verjährungsfrist beginnt mit Endabnahme – oder wenn keine Abnahme vereinbart oder geschuldet ist mit Ablieferung – und beträgt

    •    bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Endabnahme/Ablieferung. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist oder vereinbart wurde, ab Enabnahme;

    •    bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht bei einem Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte den Liefergegenstand herausverlangen oder die Unterlassung seiner Nutzung verlangen kann;

    •    bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen musste.

    •    Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus vorsätzlichem Verhalten, grober Fahrlässigkeit, Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs. 1 nicht.


XI.
Rechte des Auftraggebers an Software

    •    Von TK gelieferte Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die TK dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich TK zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat TK entsprechende Verwertungsrechte.

    •    TK räumt dem Auftraggeber eine nicht-exklusive, nicht-übertragbare, nach den Bestimmungen des Einzelvertrages eingeschränkte Lizenz ein, die Software zu installieren, darauf zuzugreifen und in dem Land, in dem der Auftraggeber die Software erstmals erwirbt und installiert, für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.

Der Auftraggeber erwirbt keine Eigentumsrechte an der Software. Sämtliche Rechte an der Software und alle einschlägigen Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse oder andere gewerbliche Schutzrechte an der Software verbleiben TK oder Dritten, von denen TK das Recht zur Lizenzierung der Software erworben hat.

    •    Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist es dem Auftraggeber verboten, eine Übersetzung oder Zerlegung der Software oder der Versuch, den Quellcode der Software auszulesen, vorzunehmen. Der Auftraggeber darf die Software nicht anderweitig modifizieren, verändern, adaptieren oder zusammenfügen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Der Auftraggeber darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich TK von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Auftraggeber über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer XII. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Auftraggeber dem Lieferanten eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Lieferanten gegenüber zur Einhaltung der in dieser Ziffer VI. und Ziffer XII. festgelegten Regeln verpflichtet.

    •    Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TK nicht erlaubt.

    •    TK behält sich alle Rechte an der Software vor, die nicht ausdrücklich eingeräumt wurden. TK behält sich das Recht vor, in die Software einen entsprechenden Sicherheitsmechanismus einzubauen, der die Verwendung der Software überwacht und prüft, ob der Auftraggeber die übernommenen Pflichten betreffend der Nutzung der Software einhält. TK behält sich das Recht vor, eine Lizenzverwaltungssoftware und/oder einen Autorisierungsschlüssel für die Lizenz zu verwenden, um den Zugriff auf die Software zu kontrollieren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Schritte einzuleiten, die diese Maßnahmen umgehen oder unterdrücken. Die Verwendung einer Software ohne einen Autorisierungsschlüssel ist untersagt.

XII.
Geheimhaltung und Datenschutz

    •    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekanntwerdenden Vertrauliche Informationen (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind diejenigen Informationen, die nachweislich

    •    offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
    •    einer Vertragspartei aus einer Quelle benannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; 
    •    aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen und/oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

    •    Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Vertrauliche Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

    •    Die Vertragsparteien machen die Vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertrauliche Informationen.

    •    TK verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. TK darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

XIII.
Eigentumsvorbehalt

    •    Alle von TK gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TK gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag und der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrent-Verhältnis) sicherungshalber im Eigentum von TK.

    •    Der Auftraggeber bewahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TK auf.

    •    Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum von TK hinweisen und TK hierüber informieren, um TK die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, TK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

    •    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TK berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TK ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

    •    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen von TK und für dessen Rechnung als Hersteller erfolgt und TK unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei TK eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf TK. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragt TK, soweit die Hauptsache diesem gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

    •    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – besteht seitens TK Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an TK ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. TK ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, an diesen abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen TK gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann TK verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. TK darf die Einzugsermächtigung nur bei Eintritt des Verwertungsfalls widerrufen.

    •    TK wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers nach Wahl von TK freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

VIX.
Schlussbestimmungen

    •    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TK und dem Auftraggeber nach Wahl von TK dessen Sitz in Rheda-Wiedenbrück oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen TK ist in diesen Fällen jedoch dessen Sitz in Rheda-Wiedenbrück ausschließlicher Gerichtsstand.

    •    Die Beziehungen zwischen TK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts gelten nicht und deren Anwendbarkeit wird ausgeschlossen.

    •    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 

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